Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Auftrags- und Verkaufsbedingungen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden kurz „AGBs“ genannt, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Bestellers oder der Kunden – im Folgenden nur Auftraggeber, oder kurz „AG“ genannt - erkennen wir ausdrücklich nicht an. Ausnahmen hierzu müssen schriftlich dokumentiert und festgehalten werden und bedürfen unserer expliziten Zustimmung im Einzelfall. Diese AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag und/oder die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer „Ingenieurbüro KLV, Kirsch, Lauscher, Vieth GbR“ – im Folgenden kurz AN – und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich oder per E-Mail niederzulegen.

(3) Diese AGBs decken alle Verträge ab, die der AG mit dem AN über die Internetseite www.online-statiker.de schließt. Hierzu gehören alle Bestellungen über unsere Preiskonfiguratoren. Die Festpreise zur Leistungserbringung der Leistungsphasen 1-5 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verstehen sich als Angebot zur Erbringung einer individuellen Planungsleistung.

(4) Ziel des Vertragsschlusses ist die Erstellung der Leistungen der Tragwerksplanung nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – im Folgenden kurz „HOAI“ – in der zur Vertragsentstehung geltenden Fassung. Der Umfang der Leistungen nach HOAI wird unter § 4 genauer definiert und festgelegt.

 

§ 3 Angebot und Auftragsunterlagen (Vertragsschluss), Bearbeitungszeit

(1) Unsere Planungsleistungen werden auf unserer Homepage www.online-statiker.de in der Kategorie „Unsere Leistungen“ angeboten. Die Angebote zur Erstellung der Statik verstehen sich als Pauschalangebote eines bestimmten Umfangs inkl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden MwSt. Der Leistungsumfang wird unter § 4 beschrieben. Bei Bestellung über unsere Webseite erfolgten die Annahme und der Vertragsschluss durch den AG.

(2) Wir behalten uns vor, über unsere Homepage abgeschlossene Bestellungen zu stornieren, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft. In diesen Fällen ist ein Vertrag nicht zustande gekommen oder kann seitens des AN gekündet werden. Wichtige Kündigungsgründe für den AN sind u. a.:

  • Das Bauvorhaben soll mit einer nicht üblichen oder statisch-konstruktiv erheblich aufwändigeren Bauart konstruiert und geplant werden, als es die HOAI für die Bauwerksklassen I bis III und die Baupraxis vorsehen.
  • Das Bauvorhaben oder die Bauart erfordert eine erhebliche Planungs- und Abstimmungsleistung mit mehreren Gewerken und kann daher nicht durchgängig von uns geplant werden. Dies führt zur Stornierung und/oder Kündigung des Vertrages.
  • Es werden explizit Leistungen abgefragt, die nicht bestellt wurden oder nicht in unserem Lieferumfang enthalten sind, siehe § 4. Dies führt zur Stornierung und/oder Kündigung des Vertrages.
  • Die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nicht vollständig oder nicht ausreichend für die Bearbeitung. In diesem Falle melden wir uns mit dem Bestellstatus umgehend beim Kunden und erinnern innerhalb der ersten 90 Tage regelmäßig an die fehlenden Planungsgrundlagen. Erst wenn wir über 90 Tage keine ausreichenden Planungsunterlagen erhalten haben, wird die Bestellung gegen Aufwandsabrechnung storniert, siehe §11.
  • Bewusste oder unbewusste erhebliche Falscheingaben im Preiskonfigurator, die uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder unzumutbar machen, entbinden uns von den Pflichten des AN und führen zur Stornierung und/oder Kündigung des Vertrages.

(3) Alle Verträge werden als stufenlose Verträge geschlossen, d.h. wir erstellen auf Grundlage der hochgeladenen Dateien unsere Leistung in allen Leistungsphasen, sofern die Unterlagen dafür ausreichend sind. Als Bearbeitungszeit werden maximal 90 Tage vorgesehen, sollte es durch fehlende Angaben des AGs zu Verzögerungen in der Planung kommen. Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, so werden diese innerhalb von 24h nach Bestellung (sofern der Mangel offensichtlich erkennbar war, ansonsten umgehend nach Erkennung) beim AG angefordert und darauffolgend jeweils zum 01. der folgenden Monate bis zum Erreichen der 90 Tage auf die offene Forderung zur Vorlage von Planungsunterlagen erinnert.

(4) An allen dem AG im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und der Planungsleistung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Berechnungen, Excel-Sheets Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, siehe § 6.

 § 4 Angebotene Planungsleistung und Lieferumfang

Unser Leistungsumfang der Tragwerksplanung ergibt sich aus der Anlage 14 der HOAI 2021. Unsere Planungsleistungen sind maßgeschneidert für die Bearbeitung von den angebotenen Bauvorhaben in üblicher Bauweise im Rahmen der dort definierten Bauwerksklassen 1 bis 3. Der Kunde bzw. der AN erhält damit alle für die Ausführung seines Bauvorhabens vom Tragwerksplaner geforderten Unterlagen und Grundleistungen der HOAI.

 

Unser Lieferumfang:

Wir erstellen für Ihr Bauvorhaben eine statische Berechnung mit dem Ziel der größtmöglichen Sicherheit, der einfachen Ausführbarkeit und der geringen Kosten für den Rohbau und das Tragwerk.

Wir verpflichten uns dazu, kostengünstige Bauweisen unter den gegebenen Randbedingungen Ihres Entwurfs bestmöglich umzusetzen. Sollten stützende Bauteile wie Balken, Träger oder Stützen erforderlich werden, so ordnen wir diese möglichst schonend und platzsparend an, ohne die Funktionalität ihrer Planung massiv zu stören.

Alle von uns dimensionierten Bauteile erfüllen die Anforderungen nach den aktuell gültigen DIN EN – Normen nach bauaufsichtlicher Einführung und unsere Berechnungen werden immer nachprüfbar erstellt, sodass externe Gutachter oder Prüfingenieure sich von der Standsicherheit der Gebäude bei Bedarf vergewissern können.

 

Was liefern wir konkret?

 Sie erhalten von uns folgende Unterlagen:

  •  Statische Berechnung Ihres Gebäudes als PDF-Datei
Deckblatt, Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Übersicht über unsere Lastannahmen, die Wind- und Schneelasten, die Bauteilberechnungen zu jeder einzelnen Statik-Position - Dieses Dokument dient als Standsicherheitsnachweis.
  • Positionspläne zur Statik als PDF-Datei

Die Positionspläne zur Statik dienen als Übersichtszeichnungen des Tragwerks und zur Lesbarkeit der Statik

  •  Bewehrungspläne mit Stücklisten

Sofern Ihr Gebäude Stahlbetondecken und Fundamente enthält, erstellen wir Ihnen die Bewehrungspläne auf Grundlage Ihrer hochgeladenen Planung. Mit diesen Plänen können Bauunternehmen die Stahlbetonbauteile herstellen. Die Stücklisten erstellen wir nur für die Bewehrung der Stahlbetonbauteile. Diese können separat mitgeschickt oder vorzugsweise auf dem Bewehrungsplan mit dargestellt werden.

  •  Ausgefüllte Zeile „Tragwerksplaner“ im Bauantragsbogen

Für Ihren Bauantrag müssen Sie einen Tragwerksplaner benennen. Hierzu senden wir Ihnen den ausgefüllten Bauantragsbogen für Ihr Bauvorhaben zu. Unsere Unterschrift allein genügt allerdings nicht für einen Bauantrag. Sie müssen diesen Bogen vom Entwurfsersteller beim Bauamt einreichen lassen.

Unsere Nachweisberechtigung gilt nicht im Bundesland Schleswig-Holstein, daher können wir in Schleswig-Holstein keine Bauantragsforumlare ausfüllen und nicht als koordinierender Tragwerksplaner allein für den Bauantrag fungieren. Unsere Nachweise müssen in Schleswig-Holstein ggf. von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft werden, um damit den Bauantrag zu stellen (ggf. Zusatzkosten).

Hinweise zur Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung:

Durchbrüche und Öffnungen übernehmen wir soweit vorhanden aus den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sollten im Rahmen der weiteren Planung zusätzliche Durchbrüche notwendig sein, nehmen Sie bitte Kontakt über unseren Kundenservice auf. Wir prüfen die Umsetzbarkeit innerhalb von 24h.

Wir erstellen keine Werkplanung für Stahl- und Holzbauteile oder für Filigran-Elementdecken. Diese werden in der Regel vom Hersteller der Bauteile direkt erstellt. Unsere Statik ist für die Erstellung der Unterlagen ausreichend, die maßliche Verantwortung liegt aber bei den externen Planern.

Hinweise zu besonderen Baugrundverhältnissen:

Da wir keine Baugrundsachverständigen sind, erstellen wir keine statischen Berechnungen für Pfahlgründungen oder Felsgründungen. Sollten Sie auf Ihrem Bauplatz einen schlechten Baugrund vermuten, ist ein Baugrundgutachten unerlässlich für die Standsicherheit des Gebäudes oder von baulichen Anlagen generell.

Wenn uns kein Baugrundgutachten vorliegt, planen wir ein flach gegründetes Gebäude auf einer Sohlplatte und Streifenfundamenten. Hierzu nehmen wir einen dicht gelagerten Sandboden als Untergrund an. Als technische Kenngrößen verwenden wir eine zulässige Bodenpressung von 200 kN/m² und eine Bettung von 10 MN/m³. Diese Annahmen müssen vor Baubeginn zwingend von einem Sachverständigen überprüft werden!

Sollte das Baugrundgutachten eine Pfahlgründung oder anderweitige Speziallösunen empfehlen, so erstellen wir in Abhängigkeit von der Empfehlung des Baugrundgutachters die Fundamente des Gebäudes so, dass sie für eine Tiefgründung genutzt werden können. Die Gründungsberechnung selbst ist dann aber nicht Gegenstand unserer Leistung und wird in der Regel vom Hersteller der Pfähle bzw. der Spezialgründung oder direkt vom Baugrundgutachter erstellt.

Hinweise zum Schall- und Wärmeschutz:

Die Bereiche der bauphysikalischen Nachweise haben in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen und sind von allgemeinen Tragwerksplanern nicht zu leisten. Da wir keine Experten in diesem Bereich sind, bieten wir diese Leistungen derzeit nur auf Nachfrage an.

Bauphysikalische Anforderungen aus Schall- und Wärmeschutz nehmen wir natürlich dennoch in unserer Statik sinnvoll an, d.h. wir dimensionieren z.B. Wohnungstrennwände entsprechend den üblichen Anforderungen und lagern z.B. Treppenläufe schallentkoppelt, sofern mehrere Parteien im Haus vorgesehen sind, erstellen aber keine Schallschutzplanung und keinen Schallschutznachweis.

Hinsichtlich des Wärmeschutzes sorgen wir dafür, dass Kältebrücken der Tragkonstruktion weitgehend vermieden werden, z.B. durch gedämmte Anschlüsse der Balkone nach außen hin sofern möglich, oder allgemein durch Vermeidung von Durchdringungen durch die Dämmschichten.

Sollten Sie Schall- und Wärmeschutznachweise benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt über unser Kontaktformular oder unsere E-Mail-Adresse mit uns auf.

Übersicht über die Bauwerksklassen:

Unsere Leistungen decken nur Bauwerke der Bauwerksklassen I – III (Schwierigkeitsgrad) ab:

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere:

  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere:

  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung
  • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere:

  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden bzw. aussteifenden Wände
  • einfache Gewölbe
  • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen

Nicht genannte Konstruktionen können von uns nicht geliefert werden. Sollten Sie eine spezielle Anfrage an uns stellen möchten, so nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht im Lieferumfang enthalten:

  • Statische Nachweise von Bau- und Montagezuständen
  • Bemessung von Transportankern für Montagezwecke und für Fertigteile
  • Fassadenkonstruktionen aus Naturstein, Blech, Glas oder anderen Materialien sowie deren Unterkonstruktion bzw. Befestigung am Gebäude
  • Bemessung nichttragender Leichtbauwände
  • Nachweise für die Umbemessung auf gleichwertige Bauprodukte anderer Hersteller
  • Innere und äußere Tragfähigkeit von Pfählen
  • Nachweise für Spannbetonbauteile
  • Scheibennachweise für Fertigdecken

All diese Nachweise werden in der Regel von den ausführenden Firmen als Bauunternehmer oder als Produkthersteller besonderer Bauprodukte erbracht und sind nicht Teil unserer Statik.

 

Unsere Leistungen nach dem Leistungsbild der HOAI im Detail nach Simeon. Diese Angaben sind relevant falls der AG sachkundig ist und aus dem Baubereich kommt, z.B. Architekturbüros, andere Statiker, Bauunternehmer:

Leistungsphase 2:

  • Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart.

Leistungsphase 3:

  • Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel.

Leistungsphase 4:

  • Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen.
  • Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners.
  • Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung
  • Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle
  • Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

Leistungsphase 5:

  • Anfertigen der Bewehrungspläne auf Grundlage der hochgeladenen Unterlagen
  • Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, z.B. Bewehrungspläne
  • Stahlbau- oder Holzkonstruktionsübersichten mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen, als Skizzen innerhalb der Statik)
  • Aufstellen von Bewehrungs-Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen (Kaufpreis- Zahlungsbedingungen)

(1) Sofern Gegenstand des Auftrags nur eine Ingenieurleistung ohne zusätzliche Lieferungen ist, gelten unsere Honorare als Pauschalhonorare zum vereinbarten Preis am Tag der Bestellung und soweit nichts anderes vereinbart wurde. Es besteht im Falle einer zwischenzeitigen Preiserhöhung kein Anspruch auf den geringeren Preis.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis bzw. das Honorar sofort zur Zahlung fällig. Die Bearbeitung des Auftrages durch den AN beginnt erst mit vollständigem Eingang der Zahlung und ggf. nach Ablauf der Widerrufsfrist, falls der AG ein Verbraucher ist, vgl. Widerrufsbelehrung.

Verzugszinsen ab dem 30. Tag nach Fälligkeit werden in Höhe von 5,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

§ 6 Nutzungsrecht

(1) Der AG ist berechtigt, sämtliche Planungs- und sonstigen vom AN erbrachten Leistungen für das vom AG bestellte Projekt zu nutzen. Die Verwendung für weitere Projekte des Bauvorhabens oder sonstige Bauvorhaben ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des AN im Einzelfall möglich. Die Haftung des AN bei Zuwiderhandlung ist ausgeschlossen.

(2) Im Anwendungsbereich des Urhebergesetzes bleiben dessen Regelungen vorrangig. Der AN ist berechtigt, in angemessenem Umfang, einschließlich Veröffentlichungen, das Objekt als Referenz zu benennen und auf seine erbrachten/vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend hinzuweisen.

 

 § 7 Lieferzeit / Zeitpunkt der Leistungserbringung (Lieferbedingungen)

(1) Die allgemeine Bearbeitungs- und Lieferzeit variiert nach Komplexität Ihres Bauvorhabens. Voraussetzung für den Beginn der Bearbeitungszeit ist die Vorlage aller notwendigen Unterlagen in der erforderlichen Planungstiefe und Qualität. Zusätzliche Unterlagen werden innerhalb von 24h nach Bestellung, falls erforderlich und vor Bearbeitungsbeginn erkennbar, abgefragt. Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei nicht vorliegen der erforderlichen Unterlagen innerhalb der ersten 24h nach Bestellung um jeweils die entsprechend verstrichene Zeit zur angemessenen Bearbeitung. Sollten Sie die Lieferung zu einem festen Termin benötigen, dann melden Sie sich bitte vor Bestellung per E-Mail bei uns.

(2) Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

 

§ 8 Abnahme der Leistungen, Haftung des Auftragnehmers

(1) Der AN haftet für Fehler und Mängel seiner Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften, allerdings maximal zu der Höhe der unter § 9 genannten Deckungssummen für Sach- und Personenschäden.

(2) Für den Fall, dass der AN wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er verlangen, dass der AG ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Leistungen (Planung, Bauüberwachung, usw.) selbst erbringen zu dürfen, anstatt die erforderlichen Kosten hierfür zu tragen. Dies gilt nicht, falls die Selbsterbringung der Leistungen durch den AN für den AG unzumutbar ist.

(3) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, eine förmliche Abnahme der Leistungen des AN zu verlangen. Falls keine förmliche Abnahme verlangt wird, können die Leistungen des AN auch stillschweigend abgenommen werden.

(4) Die stillschweigende Abnahme der Leistung erfolgt spätestens 90 Tage nach Lieferung der vollständigen Leistung per E-Mail oder auf anderem Weg.

 

 § 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers / Haftungsbegrenzung

(1) Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß dem geschlossenen Vertrag zu erbringenden Leistungen mit folgenden Deckungssummen zu unterhalten:

Personenschäden                             3.000.000 €

Sach- und sonstige Schäden            300.000€

Die Haftung des AN wird im Schadensfall und je Einzelfall auf die o.g. Summe begrenzt.

(2) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG eine Bestätigung des Versicherers über Bestand und Höhe der Versicherung vorzulegen. Soweit er trotz Aufforderung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vorlegt, ist der AG berechtigt, einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des AN vorzunehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

§ 10 Honoraränderung bei Verlängerung der Planungszeit oder bei Mehraufwand durch Änderungen

Soweit die in § 3 dieser AGBs vorgesehene Planungszeit (90 Tage nach Bestellung) überschritten oder unterbrochen wird, verpflichten sich die Parteien zur Verhandlung über eine angemessene Honorarerhöhung. Diese soll insbesondere den nachgewiesenen Mehraufwand des AN abdecken. Für eine Verlängerung bzw. Unterbrechung der Planungs- und/oder Bauzeit, die aus dem Leistungs- oder Verantwortungsbereich des AN stammt, besteht kein Mehrvergütungsanspruch. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen sowie die Regelungen der HOAI.

 

§ 11 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit frei oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der AG, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist der AN berechtigt, die erbrachten Leistungen voll sowie für den noch nicht erbrachten Leistungsteil 60 % der hierauf entfallenden Vergütung (ohne Nebenkosten) abzurechnen. Wenn der AG hiergegen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung Einspruch erhebt, erfolgt eine neue Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung (volle vereinbarte Vergütung abzüglich der im Gesetz vorgesehenen ersparten Aufwendungen sowie anderweitig erzieltem bzw. erzielbarem Erwerb).

(2) Der AN ist nur zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Wichtige Gründe für die Kündigung des AN werden in diesen AGBs genannt.

(3) AG und AN können sich auch einvernehmlich darauf verständigen, dass der AN keine/keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr zu erbringen hat (Aufhebungsvertrag). Eine solche Aufhebung des Vertragsverhältnisses liegt im Zweifel nur vor, wenn die Parteien sich auch ausdrücklich über die Vergütungsfolge für den nicht erbrachten Leistungsteil geeinigt haben.

(4) Andere gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeiten bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Soweit der AN aus einem wichtigen Grund kündigt, den er nicht zu vertreten hat, gelten für die Abrechnung der erbrachten sowie der nicht erbrachten Leistungsteile die Regelungen in § 11 (1) dieses Vertrages.

§ 12 Sonstiges insb. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Diese AGBs und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz des Ingenieurbüros KLV, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge oder dieser AGBs unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.